Behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität darf in Zukunft die Beförderungen mit einem Flugzeug aufgrund ihrer Behinderung nicht verweigert werden. Zugleich erhalten sie unentgeltlich die Hilfe, die sie benötigen, um den Luftverkehr wirklich nutzen zu können, also etwa beim Transport vom Abfertigungsschalter zum Flugzeug, bei der Erledigung der Abfertigung oder beim Verlassen des Flugzeugs mit Hilfe von Lifts. Dies hat heute das Europäische Parlament beschlossen.
Parlament und Rat konnten sich im Vorfeld auf einen Kompromiss verständigen, d.h. die Verkehrsminister werden die Erste Lesung des Parlaments ohne Änderungen billigen, so dass das Gesetzgebungsverfahren damit beendet ist.
Der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Robert EVANS (SPE, UK), sagte in der Debatte am Dienstagabend, dass jährlich bis zu 10 Millionen Passagiere Hilfeleistungen an europäischen Flughäfen erhalten. Allerdings “beschweren sich zu viele Menschen - insbesondere Ältere oder solche mit Behinderungen - darüber, dass sie vernachlässigt, oder schlimmer, schlecht behandelt werden. Wir müssen deshalb die Rechte der Passagiere ohne Wenn und Aber garantieren. Sie haben Anspruch auf Hilfe, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen”.
In ihrem Kompromiss haben Rat und Parlament zahlreiche Änderungen beschlossen, die den Kommissionsvorschlag präzisieren und klar stellen, welche Rechte behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität in welchen Fällen haben, wer für die Erbringung der Hilfe zuständig ist, wie diese finanziert wird und wann die Beförderung verweigert werden kann.
Die wichtigsten Aspekte der Verordnung betreffen u.a. folgende Punkte:
Zunächst wird klargestellt, dass die Verordnung für behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität gilt (48, 75) Damit werden ausdrücklich auch Blinde, Sehbehinderte, Taube, Schwerhörige und solche Menschen eingeschlossen, die eine geistige Behinderung haben. Ihnen darf die Beförderung nicht verweigert werden (50). Zudem muss ihnen unentgeltlich die Hilfe gewährleistet werden, die sie benötigen, um den Luftverkehr wirklich nutzen zu können (100). Dazu gehören u. a. der Transport vom Abfertigungsschalter zum Flugzeug, die Erledigung der Abfertigung, das Besteigen bzw. das Verlassen des Luftfahrzeugs mit Hilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen, der Gang zu Toiletten, das Erreichen von Anschlussflügen oder die Abfertigung aller notwendigen Ausrüstungen, wie elektrische Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden und an Bord genügend Platz ist) (119 ff).
Die Verordnung gilt für Flughäfen mit mehr als 150 000 Passagieren pro Jahr (106). Auf diesen Flughäfen werden Ankunfts- und Abfahrtsorte bestimmt, an denen behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können (88).
Allerdings müssen die Passagiere spätestens 48 Stunden vor Abflug dem betreffenden Luftfahrt- oder Reiseunternehmen ihre Hilfsbedürftigkeit anmelden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig auch für den Rückflug (93).
Das Leitungsorgan eines Flughafens hat dafür zu sorgen, dass die Hilfe unentgeltlich geleistet wird (100). Es kann die Hilfe selbst leisten oder einem oder mehreren Dritten den Auftrag erteilen. Es sind jedoch auch flughafenspezifische Lösungen möglich, d.h. bei der Auftragsvergabe sind bestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen zu berücksichtigen (101). Damit können auch Luftfahrtunternehmen, die für behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität bereits hochwertige Dienstleistungen erbringen, diese Dienste anbieten. Bereits geschaffene Strukturen können somit weiterhin genutzt werden.
Was die Finanzierung der Hilfe betrifft, ist eine Umlage vorgesehen, die angemessen, kostenabhängig, transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in Abstimmung mit dem Flughafennutzerausschuss oder einer anderen geeigneten Einrichtung festgesetzt wird. Die Umlage wird auf alle Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufgeteilt (103).
Das Recht auf Beförderung kann jedoch nicht absolut sein. Der Transport kann allerdings nur verweigert werden, um geltenden, auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen nachzukommen oder wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung physisch unmöglich sind (83). Bei einer Weigerung aus Gründen der Luftfahrzeuggröße oder des gerechtfertigten Fehlens von Kabinenbesatzungsmitgliedern müssen der betreffenden Person Alternativen vorgeschlagen werden (84).
Keinem behinderten Fluggast oder Fluggast eingeschränkter Mobilität sollte ein finanzieller Schaden entstehen, wenn ein Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, dem Fluggast Zugang zum Flugzeug zu gewähren. Der fraglichen Person muss deshalb eine vollständige Erstattung der Kosten oder die Möglichkeit angeboten werden, einen anderen Flug ohne zusätzliche Kosten zu buchen, auf dem sämtlichen Sicherheitsanforderungen genügt werden kann (84).
Parlament und Rat einigten sich darauf, dass die Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt und nach zwei Jahren, also Anfang 2008, angewendet werden soll. Die Artikel 3 (Beförderungspflicht) und 4 (Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung) werden bereits ein Jahr nach Inkrafttreten angewendet (117).
Quelle: Europäisches Parlament - Pressedienst
Von airlinetickets.de / 26.07.2007 16:59 Uhr Kategorie: Flughäfen Reiserecht